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Abschiebung

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Am Ende eines Asylverfahrens kann auch eine Ablehnung stehen. Siehe dazu auch den Punkt „A – Asylverfahren“ in diesem ABC-Leitfaden. In diesem Fall wird ein Ablehnungsbescheid verschickt gegen den jedoch fristgerecht Klage erhoben werden kann. Siehe dazu auch den Punkt „A – Ablehnungsbescheid“ in diesem ABC-Leitfaden.

In einer Weisung vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) heißt es: Seit dem Inkrafttreten des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes am 24.10.2015 darf gem. § 59 Absatz 1 Satz 8 AufenthG, nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise der Termin der Abschiebung dem Ausländer und der Ausländerin nicht angekündigt werden.

Dieses Verbot gilt auch für Überstellungen im Rahmen des Dublin-Verfahrens. Nach dem Wortlaut von § 59 Absatz 1 Satz 8 AufenthG und nach Sinn und Zweck der Regelung bezieht sich das Verbot auf die Fälle der zwangsweisen Aufenthaltsbeendigung, also auch auf die Dublin-Überstellungen.

Ziel der Regelung ist es nämlich, das Risiko des Untertauchens zu reduzieren. Es darf nicht über die Gewährung von Akteneinsicht ausgehebelt werden. Auch in Dublin-Fällen sind deshalb ab sofort, spätestens ab dem 01.08.2016 alle Dokumente, aus denen sich der Termin der geplanten Überstellung ergibt, von der Akteneinsicht auszunehmen. Ein Einsichtsrecht besteht insoweit gem. § 29 Abs. 2 VwVfG nicht. Siehe dazu auch den Punkt „D – Dublin-Verfahren“ in diesem ABC-Leitfaden.