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Fahrerlaubnis

Ohne gültige Ausweisdokumente ist bei Flüchtlingen kein Erwerb des Führerscheins möglich. Flüchtlinge mit unsicherer Bleiberechtsperspektive sollten es sich also grundlegend überlegen, etwaige Papiere bei der/dem Botschaft/Konsulat ihres Herkunftslandes in Deutschland zu beantragen, weil damit auch die Einleitung einer Abschiebung erleichtert wird. Siehe dazu auch den Punkt „A – Abschiebung“ im ABC-Leitfaden.

Generell gilt, dass eine ausländische Fahrerlaubnis auch in Deutschland ein halbes Jahr lang Gültigkeit besitzt. Danach muss man eine deutsche Fahrerlaubnis vorweisen können. Die Voraussetzungen dafür wiederum hängen vom Herkunftsland ab, in dem die bisherige Fahrerlaubnis ausgestellt wurde. Falls die Voraussetzungen vorliegen sollten ist nachfolgend vorzugehen:

1. Formular holen bei der Fahrscheinstelle im Landratsamt.

2. Mit dem Formular zur kostenpflichtigen Adressbestätigung ins Einwohnermeldeamt gehen.

3. Einen kostenpflichtigen Sehtest machen und eine entsprechende Bescheinigung austellen lassen.

4. Zur Fahrschule seiner Wahl gehen und sich das Abstempeln lassen.

5. Das Formular und den Originalführerschein bei der Fahrscheinstelle im Landratsamt zur Überprüfung abgeben. Dort wird dann u.a. auch eine polizeiliche Prüfung veranlasst. Das Procedere kann bis zu 4 Wochen dauern.

6. Beim Erste-Hilfe-Kurs anmelden und teilnehmen.

Für Führerscheininhaber/innen aus Nicht-EU-Ländern, die nicht in der Staatenliste der Anlage 11 zu den §§ 28 und 31 Führerscheinverordnung (FeV) (Siehe hier: http://www.fahrtipps.de/verkehrsrecht/fev.php?anlage=11) aufgeführt sind gilt, dass die deutsche Fahrerlaubnis nur aufgrund einer vollständigen theoretischen und praktischen Prüfung erteilt wird. Verzichtet wird dabei jedoch auf eine Fahrschulausbildung nach der deutschen Fahrschüler/innen-Ausbildungsordnung. Die/Der Bewerber/in entscheidet somit selbst, ob und wann er prüfungsreif ist. Sie/Er muss aber bei der Prüfung von einer/einem Fahrlehrer/in begleitet werden. Mit diesem Verzicht wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die/der Bewerber/in bereits im Besitz einer ausländischen Fahrerlaubnis ist, die sie zum vorübergehenden (6 Monate) Führen eines Kraftfahrzeugs in Deutschland berechtigt. Die Kosten, laut Auskunft einer Fahrschule aus dem Landkreis, werden bei circa 350 bis 500 Euro liegen.

Diese Kosten setzen sich zusammen aus: Gebühr theoretische Prüfung (20,83 Euro), Gebühr praktische Prüfung (84,97 Euro), Ausstellung des Führerscheins (37,50 Euro), als Mittelwert ca. 5 Fahrstunden á 40 Euro sowie Verwaltungskosten der Fahrschule.

Die theoretische Prüfung kann in folgenden Sprachen abgelegt werden: Arabisch, Englisch, Französisch, Griechisch, Italienisch, Kroatisch, Polnisch, Portugiesisch, Rumänisch, Russisch, Spanisch und Türkisch.

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat entschieden, dass eine mit Lichtbild versehene Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung auch dann ausreichen kann, den bei der Beantragung einer Fahrerlaubnis und vor der Ablegung der Fahrprüfungen erforderlichen Identitätsnachweis zu erbringen, wenn die Personenangaben in dieser Bescheinigung allein auf den eigenen Angaben des Betroffenen beruhen. Siehe hier: http://www.bverwg.de/presse/pressemitteilungen/pressemitteilung.php?jahr=2016&nr=75.

Weitere Infos zur Anerkennung von Führerscheinen siehe hier: http://profugus.de/anerkennung-von-fuehrerscheinen/.