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Kirchenasyl

Kirchenasyl bedeutet die vorübergehende Aufnahme von Flüchtlingen durch eine Pfarrei oder Kirchengemeinde zur Abwendung einer von den Gemeindemitgliedern als für die Schutzsuchenden an Leib und Leben bedrohlich angesehenen Abschiebung. Es bezweckt grundsätzlich eine Wiederaufnahme oder erneute Überprüfung des asyl- oder ausländerrechtlichen Verfahrens bzw. eine Härtefallprüfung durch die dafür zuständigen staatlichen Behörden.

Wenn eine Gemeinde den Entschluss gefasst hat, Kirchenasyl zu gewähren, wird dies der Ausländerbehörde bzw. den zuständigen Behörden mitgeteilt. Die Postanschrift der Gemeinde wird als ladungsfähige Adresse der geschützten Person/en angegeben. Zugleich sollte der Beginn des Kirchenasyls den Ansprechpersonen in der Kirchenleitung (regionale oder landeskirchliche Ebene) bekannt gegeben werden, sofern diese nicht ohnehin in die Entscheidungsfindung einbezogen wurden.

Für die rechtliche Seite eines Kirchenasylfalles können verschiedene gerichtliche Ebenen eine Rolle spielen: Amtsgericht, Verwaltungsgericht, Oberverwaltungsgericht, Europäische Gerichte … Es macht in jedem Fall Sinn, immer fachlich kompetente Menschen (Anwältinnen/ Migrationsberatungsstellen etc) zu Rate zu ziehen, die das Gebiet genau beherrschen, die die gerichtlichen Ebenen und Instanzen sowie deren Fristen durchschauen und die einschätzen können, was im jeweiligen Einzelfall erforderlich ist. Stehen Prozesstermine an, so ist in Absprache mit dem Anwalt/ der Anwältin und den Klienten eine Prozessbegleitung und Prozessbeobachtung durch Unterstützer/innen in den meisten Fällen hilfreich.

Das „stille Kirchenasyl“ verzichtet bewusst auf die Informierung der Medien und der Öffentlichkeit, im Gegensatz zum „öffentlichen Kirchenasyl“, das die mediale Begleitung einbezieht. In beiden Fällen aber werden die zuständigen Behörden informiert. Stilles Kirchenasyl meint nicht ein Verstecken von Flüchtlingen.

Im Kirchenasyl darf man Flüchtlingen den Leistungsbezug kürzen. Gängige Praxis ist jedoch eine Einstellung. Siehe dazu auch den Punkt „S – Sozialleistungen“ im ABC-Leitfaden. Dagegen sollte Einspruch mit Verweis auf den Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 11. November 2016 (Az.: L 8 AY 28/16.B.ER) eingelegt werden. Siehe dazu auch: http://www.asyl.net/index.php?id=114&tx_ttnews%5Btt_news%5D=56881&cHash=ba373062075491620251cbbe5a1ba153.

Auch die medizinische Versorgung wird eingestellt. Eine Notversorgung mit Ärzten und Apotheken ist jedoch organisierbar. Falls ein Krankenhausaufenthalt eintreten sollte, ist die medizinische Versorgung durch die Behörden wieder gewährleistet.

Weitere Fragen richten Sie bitte direkt an das Organisationsteam von „Weißenburg hilft“. Siehe dazu auch den Punkt „O – Organisationsteam“ im ABC-Leitfaden.