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Krankentransport

Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-VSG) am 23. Juli 2015 müssen alle Krankentransporte zu einer ambulanten Behandlung, die mit einem qualifizierten Krankentransportwagen (KTW) durchgeführt werden, vorab durch die Krankenkasse genehmigt werden.

Die ärztliche Verordnung für einen solchen Krankentransport muss daher eine konkrete Erläuterung des Gesundheitszustands des Patienten beinhalten (z. B. Angabe des ICD-Codes), aus der sich die Notwendigkeit für die medizinisch-technische Ausstattung bzw. eine medizinisch-fachlichen Betreuung für den KTW-Transport ableiten lässt. Es reicht nicht, auf dem Verordnungsblatt (Muster 4 der Krankentransportrichtlinie) lediglich „Krankentransportwagen“ anzukreuzen.

Weiterhin ausgenommen von der vorherigen Genehmigungsplicht sind folgende Krankentransporte:

  • von oder zu einer stationären Behandlung im Krankenhaus
  • bei vor- und nachstationären Leistungen im Krankenhaus (§ 115a SGB V)
  • bei ambulanten Operationen nach § 115b SGB V – die gemäß AOP-Katalog stationsersetzend sein müssen – sowie die damit verbundenen Vor- und Nachbehandlungen.

Kann in einem dringenden Fall die Genehmigung nicht rechtzeitig eingeholt werden (z. B. in der Nacht, am Wochenende), erfolgt diese bei Berechtigung nachträglich. Weitere Fragen können die behandelnden Arztpraxen beantworten.

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