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Folgeantrag

Stellt ein Flüchtling nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag (Folgeantrag), so ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen. Sie dazu auch hier: https://www.buzer.de/gesetz/1586/a22556.htm. Mehr Informationen zu Folgeanträgen findet man auch hier: https://www.weissenburg-hilft.de/wp-content/uploads/2017/02/Heinhold-Abschiebung-Afghanistan-Folgeantrag.pdf.

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