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Kindertagesstätten

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Die Kinder von Asylbewerber/innen haben wie deutsche Kinder Anspruch auf einen Krippen- oder Kindergartenplatz. Die öffentliche Hand finanziert Betreuungsplätze im Fall der Bedürftigkeit durch Erlass oder Übernahme des Teilnahmebeitrags. Auch die übrigen Leistungen der Jugendhilfe (etwa Angebote zur Förderung der Erziehung in der Familie, Angebote zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen oder Hilfen zur Erziehung) gewährt das zuständige Jugendamt. Dieses ist auch für den Kinderschutz bei Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung zuständig.

Zuständig für die Anmeldung und weitere Fragen ist die Asylsozialarbeit. Siehe dazu auch den Punkt „A – Asylsozialarbeit“ im ABC-Leitfaden.