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Sichere Herkunftsländer

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Für Staatsangehörige von Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Mazedonien, Montenegro und Serbien, den so genannten „Sicheren Herkunftsländern“ des „Westbalkans“, können in den Jahren 2016 bis einschließlich 2020 Zustimmungen zur Ausübung jeder Beschäftigung erteilt werden. Die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn der Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels bei der jeweils zuständigen deutschen Auslandsvertretung im Herkunftsstaat gestellt wurde. Die Zustimmung darf nicht erteilt werden, wenn der Antragsteller in den letzten 24 Monaten vor Antragstellung Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezogen hat. Satz 3 gilt nicht für Antragsteller, die nach dem 1. Januar 2015 und vor dem 24. Oktober 2015 einen Asylantrag gestellt haben, sich am 24. Oktober 2015 gestattet, mit einer Duldung oder als Ausreisepflichtige im Bundesgebiet aufgehalten haben und unverzüglich ausreisen.

Das heißt:

  1. Grundsätzlich kann jeder Arbeitsvertrag als Grundlage eines Visumantrags dienen. Es gibt also keine Beschränkung auf Mangelberufe und Fachkräfte
  2. Grundsätzlich gilt für Asylsuchende eine Sperre von zwei Jahren
  3. Ausgenommen davon sind Leute, die zwischen dem 1. Januar 2015 und dem 24. Oktober 2015 einen Asylantrag gestellt haben, und „unverzüglich“ ausreisen bzw. ausgereist sind. Der Begriff „Unverzüglich“ ist dehnbar, und bestimmt sich in Absprache mit der zuständigen Ausländerbehörde.
  4. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat unabhängig von obigem Paragraphen die Möglichkeit eine Wiedereinreisesperre zu verhängen.
  5. Die Regelung ist befristet bis 2020.

Voraussetzung für einen Visumantrag ist ein Stellenangebot. Der wird von der Agentur für Arbeit geprüft, muss also mindestens Mindestlohn, Tariflohn oder ortsüblichem Vergleichslohn entsprechen. Letzterer kann beim Arbeitsamt erfragt werden. Da das Arbeitsamt eine Vorrangprüfung durchführt, müssen für das Stellenangebot, welches vom Arbeitsamt veröffentlicht wird, eingeschränkte Kriterien (Sprachkenntnisse, herausragendes soziales Engagement) formuliert werden. Wenn jemand vorher einen Asylantrag in Deutschland gestellt hatte, prüft erst mal die örtliche Ausländerbehörde, und leitet dann, wie bei einem Arbeitsangebot für hier lebende Flüchtlinge, den Antrag an das Arbeitsamt weiter.

Im Dezember 2015 hat das Auswärtige Amt einen Sonderkanal eingerichtet für solche Anträge. Da die Terminvergabe teils enorm lange dauert, und dann das Verfahren sich noch mal hinziehen kann, wurde an den Botschaften eine besondere E-Mail Adresse eingerichtet, wo Termine für Visumanträge zur Arbeitsaufnahme eingereicht werden können, wenn eine Vorabzustimmung vorliegt. Genaueres ist separat für die Staaten geregelt. Nachfolgend die Schreiben dazu:

Belgrad/Serbien: http://www.belgrad.diplo.de/contentblob/4689894/Daten/6398041/EWT022_262BeschV.pdf

Pristina/Kosovo: http://www.pristina.diplo.de/contentblob/4680782/Daten/6187116/dldmerkblattarbeitsaufnahme26abs2.pdf

Sarajewo/Bosnien-Herzegowina: http://www.sarajewo.diplo.de/contentblob/4688832/Daten/6191839/Merkbltt_neue_regelung_arbeitsaufnahme_ab_2016.pdf

Skopje/Mazedonien: http://www.skopje.diplo.de/Vertretung/skopje/de/04/Arbeitsaufnahme-Deutschland.html

Podgorica/Montenegro: http://www.podgorica.diplo.de/Vertretung/podgorica/de/00/Legale__Wege__zur__Arbeit__in__Deutschland__s.html

Tirana/Albanien: http://www.tirana.diplo.de/contentblob/4648770/Daten/6159031/261015_WBRegelung_Arbeitsaufnahmede.pdf

Ohne Vorabzustimmung muss jeweils die Botschaft erst die zuständige Agentur für Arbeit oder Ausländerbehörde kontaktieren, deren Zustimmung einholen, und kann dann über den Visumantrag entscheiden. Wenn die Zustimmung der Ausländerbehörde schon vorliegt, kann es wesentlich fixer gehen. Das heißt, die Zustimmung von Ausländerbehörde und des Arbeitsamts kann schon eingeholt werden, sobald ein Stellenangebot vorliegt, also auch wenn der Flüchtling sich noch in Deutschland befindet. Sollte er schon ausgereist sein, so empfiehlt es sich, sich eine Vollmacht unterschreiben zu lassen. So kann z.B. die Ausländerbehörde Ihnen eine Kopie der Vorabzustimmung zukommen lassen. Die geht sonst nämlich nur an die Botschaft, und je nachdem, können da dann Probleme auftreten, die Zustimmung einem Terminantrag zuzuordnen. Grundsätzlich beantragen soll die Vorabzustimmung die/der Arbeitgeber/in.

Beim Antrag auf einen Termin müssen neben dem Stellenangebot mit einer ordentlichen Stellenbeschreibung und der Vorabzustimmung die folgenden Daten an die Botschaft mitgeteilt werden:

Art des Visums (Langzeitvisum zur Arbeitsaufnahme)
Name, Vorname
Geburtsdatum und Geburtsort
Reisepassnummer
Telefonnummer
Adresse
E-Mail Adresse

Die Termine werden in der Regel mit sechs Wochen Vorlauf vergeben. Zum Termin muss der Antragsteller persönlich erscheinen und Pass sowie ggfs. weitere Unterlagen mitbringen. Bitte auf der Seite der jeweiligen Botschaft schlau machen.

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