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Flüchtlingsunterkunft

Das Bayerisches Landesaufnahmegesetz (AufnG) legt fest, dass alle Flüchtlinge, die Leistungen nach dem AsylbLG erhalten, in Sammelunterkünften leben müssen. Damit sind sie in einem nahezu geschlossenen Universum gefangen.

Nach ihrer Ankunft in Deutschland müssen sie in „Aufnahmeeinrichtungen“ leben, danach werden sie auf „Gemeinschaftsunterkünfte (GUs)“ verteilt und werden, so sie keine Aufenthaltserlaubnis erhalten, von dort aus abgeschoben. Siehe dazu auch den Punkt „W – Wohnung“ in diesem ABC-Leitfaden.

Die Mindeststandards wurden vom bayerischen Sozialministerium zum 1.4.2010 in Kraft gesetzt und legen 7 qm Wohnraum pro Person, sowie die Anzahl der Duschen, Toiletten, Herdplatten je BewohnerIn fest. Sie gelten jedoch nur für die Flüchtlingseinrichtungen, die nach dem 1.4.2010 neu eröffnet werden. Nachfolgend ein Link zu den „Leitlinien zu Art, Größe und Ausstattung von Gemeinschaftsunterkünften für Asylbewerber“: http://www.fluechtlingsrat-bayern.de/tl_files/PDF-Dokumente/10-05-06_Leitlinien_Fluechtlingslager.pdf.

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