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Wohnung

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Wohnraum wird immer knapper. Das ist unbeschritten. Wenn Sie Vermieter/innen kennen sollten, welche gerne wissen wollen, was für Fördermöglichkeiten es zur Schaffung von Wohnraum gibt, verweisen Sie diese bitte auf die nachfolgende Seite: http://www.bayerisches-innenministerium.de/assets/stmi/buw/wohnen/iic1_uebersicht_wohnraumfoerderung.pdf.

Auszug: In Bayern dürfen Flüchtlinge in einem Asylverfahren erst in eine Privatwohnung ziehen, wenn sie ihren Lebensunterhalt aus eigenem Erwerbseinkommen oder Vermögen bestreiten können oder wenn medizinische oder familiäre Gründe vorliegen. Siehe dazu auch den Punkt „A – Arbeits- und Beschäftigungsmöglichkeiten“ im ABC-Leitfaden. Der Antrag kann auch zur Weiterleitung an die Bezirksregierung bei der hiesigen Ausländerbehörde abgegeben werden.

Auszugsrecht ohne Anerkennung: Der Flüchtling muss einen formlosen schriftlichen „Antrag auf private Wohnsitznahme“ bei der Ausländerbehörde stellen. In diesem Antrag ist zu begründen, warum man ausziehen möchten (z.B. Weg zur Arbeitsstelle wird kürzer, in der Gemeinschaftsunterkunft ist es in der Nacht zu laut und man ist dadurch im Schlaf gestört, sprich es droht der Arbeitsplatzverlust). Als Anhänge sind mit einzureichen:

  1. Bestätigung des Arbeitgebers über die Beendigung der Probezeit und unbefristete Anstellung
  2. Die letzten 3 Lohnabrechnungen
  3. Eine Bestätigung der Krankenkasse über Mitgliedschaft mit einzureichen
  4. Mietvertrag (bei Untermiete: zusätzlich auch noch Einverständniserklärung der/des Eigentümerin/Eigentümers)
  5. Bescheid der zuständigen Gebührenabrechnungsstelle bezüglich der derzeitigen Unterkunftsgebühren.
  6. Bestätigung des zuständigen Sozialamtes, dass keine Asylbewerberleistungen mehr bezogen werden.
  7. Kopie des Ausweis
  8. Ein Unterstützungsschreiben durch das Organisationsteam von „Weißenburg hilft“.

Die Ausländerbehörde schickt alle Unterlagen zur Prüfung an die Regierung von Mittelfranken. Dort holen die/der Sachbearbeiter/in weitere schriftliche Informationen und Stellungnahmen von verschiedenen Behörden und womöglichen auch dem Arbeitgeber ein. Auch die Gebühreneinzugsstelle des Freistaates wird wegen offenen Geldbeträgen gegenüber der Bezirksregierung angefragt. Daraufhin erfolgt eine Ermessungsentscheidung. In die Entscheidung spielt auch die Bleibeperspektive mit ein. Das Verfahren kann von der Antragstellung bis zum Bescheid bis zu 6 Monate dauern. Je vollständiger der Antrag von Anfang an ist, desto schneller geht die Bearbeitung.

Zudem dürfen Familien und Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern sofort nach einem negativen Abschluss des behördlichen Erstverfahrens ausziehen, sofern sie rechtstreu sind und die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist. Siehe dazu auch den Punkt „A – Asylverfahren“ im ABC-Leitfaden. Alle übrigen Personen dürfen grundsätzlich erst vier Jahre nach Abschluss des behördlichen Erstverfahrens ausziehen. Das Sozialamt übernimmt in diesen Fällen die Mietzahlungen.

Auszugsrecht mit Anerkennung: Nach Zustellung des positiven Anerkennungsbescheides, oft befristet auf 1 oder 3 Jahre, durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge sind die anerkannten Flüchtlinge zum Auszug aus der Unterkunft berechtigt und auch verpflichtet. Wer eine private Wohnung findet, kann ausziehen und die Kosten der Unterkunft beim Jobcenter beantragen. Das weitere Vorgehen bezüglich Wohnungssuche sowie Angemessenheit der Wohnung nach dem örtlichen Mietspiegel wird, ansatzweise bei der Antragstellung für den Bezug von Arbeitslosengeld II, geklärt. Siehe dazu auch den Punkt „A – Anerkennung“ im ABC-Leitfaden.

Der Umzug in ein anderes Bundesland ist wegen der Wohnsitzauflage mittlerweile nur noch bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen möglich.

Adressänderungen sind immer sofort auch dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zu melden. Siehe dazu auch den Punkt „A – Adressänderung“ im ABC-Leitfaden.

Die Angemessenheit einer Wohnung ist abhängig von der Wohnungsgröße und der Anzahl der Familienmitglieder. Dabei gelten seit dem 1. Januar 2016 folgende Richtwerte:

Personen (1) / Angemessene Wohnfläche in qm² (50) / angemessene Zimmeranzahl (2) / angemessene Miete incl. Nebenkosten (312 Euro) / zzgl. angemessene Heizkosten bei 1,60 Euro pro qm² (max. 80 Euro)

Personen (2) / Angemessene Wohnfläche in qm² (65) / angemessene Zimmeranzahl (3) / angemessene Miete incl. Nebenkosten (378 Euro) / zzgl. angemessene Heizkosten bei 1,60 Euro pro qm² (max. 104 Euro)

Personen (3) / Angemessene Wohnfläche in qm² (75) / angemessene Zimmeranzahl (3) / angemessene Miete incl. Nebenkosten (450 Euro) / zzgl. angemessene Heizkosten bei 1,60 Euro pro qm² (max. 120 Euro)

Personen (4) / Angemessene Wohnfläche in qm² (90) / angemessene Zimmeranzahl (4) / angemessene Miete incl. Nebenkosten (525 Euro) / zzgl. angemessene Heizkosten bei 1,60 Euro pro qm² (max. 144 Euro)

Personen (5) / Angemessene Wohnfläche in qm² (105) / angemessene Zimmeranzahl (5) / angemessene Miete incl. Nebenkosten (600 Euro) / zzgl. angemessene Heizkosten bei 1,60 Euro pro qm² (max. 168 Euro)

Personen (jede weitere Person) / Angemessene Wohnfläche in qm² (+15) / angemessene Zimmeranzahl (+1) / angemessene Miete incl. Nebenkosten (+71 Euro) / zzgl. angemessene Heizkosten bei 1,60 Euro pro qm² (max. 24 Euro)

Auszugspflicht mit Anerkennung: Sind die Kosten einer Wohnung, die zum Zeitpunkt der Anerkennung bewohnt wird zu hoch, werden diese unangemessenen Kosten dennoch vom Jobcenter für eine Übergangszeit von sechs Monaten bezahlt. Die Unterkunftsgebühr für eine allein stehende Person beträgt monatlich 278 Euro. Ob darüber hinaus Gebühren für Verpflegung und Haushaltsenergie zu entrichten sind, ist abhängig von der Art der Unterbringung. Weitere Auskünfte hierzu erteilt:

Regierung von Unterfranken
Zentrale Gebührenabrechnungsstelle
Sondheimer Str. 9
97638 Mellrichstadt
Tel. 09776/5099811

Vor einem Umzug und dem Abschluss eines Mietvertrages ist die Zusicherung der Leistungsabteilung des Jobcenters einzuholen. Dazu sollte man sich ein Mietangebot-Formular des Jobcenters geben lassen, welches der Vermieter ausfüllen muss.

Kosten im Zusammenhang mit dem Umzug (Umzugskosten sowie Mietkaution) werden nur übernommen, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind. Zieht ein Flüchtling ohne wichtige Gründe in eine andere Wohnung, die teurer ist, als die bisherige Wohnung, können weiterhin nur die bisher anerkannten Unterkunftskosten berücksichtigt werden.

Wenn der Flüchtling jedoch nach Erhalt des Anerkennungstitels keine Wohnung auf dem privaten Wohnungsmarkt findet, wird er in der Regel nicht zwangsweise aus der Regierungsunterkunft entfernt. Anders ist es in den vielen dezentralen Unterkünften der Landkreise. Dort erhalten die anerkannten Flüchtlinge sofort Auszugsaufforderungen, weil die Landkreise nach Anerkennung für die Kosten der Unterkunft nicht mehr zuständig sind und die freiwerdenden Plätze mit den neuankommenden Asylsuchenden belegen möchten. Wenn die anerkannten Flüchtlinge dann keine Wohnung auf dem privaten Wohnungsmarkt finden, werden sie obdachlos.

Bei unfreiwilliger Obdachlosigkeit ist es gem. Art. 6 LStVG (Gesetz über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung) vorrangig Aufgabe der örtlich zuständigen Gemeinde, gegen die dadurch entstehenden Gefahren vorzugehen. Dies zählt zu ihren Pflichtaufgaben im eigenen Wirkungskreis. Die Obdachlosigkeit von Personen müsste gem. Art. 6 LStVG eine (abstrakte) Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellen. Da durch die Obdachlosigkeit regelmäßig zumindest die Gesundheit der betroffenen Person bedroht ist, kann eine abstrakte Gefahr für die öffentliche Sicherheit ohne weiteres bejaht werden. Die Einweisung dürfte regelmäßig eine dringliche Anordnung darstellen, sodass bei Gemeinden gem. Art. 29, 37 Abs. 3 S. 1 Alt. 1 GO der erste Bürgermeister (bzw. der Oberbürgermeister) organkompetent ist. Örtlich zuständig ist die Gemeinde, in der sich der Obdachlose aufhält.

Die anerkannten Flüchtlinge, die vom Landratsamt aufgefordert werden, die dezentrale Unterkunft zu verlassen, müssen sich also bei der Stadtverwaltung melden und eine Unterbringung beantragen. Meistens haben die Gemeinden einige wenige Plätze in den Obdachlosenunterkünften, aber nicht genügend Plätze, um alle anerkannten Flüchtlinge dort unterzubringen. Wenn keine Plätze zur Verfügung stehen, muss die Gemeinde zur Not eben Zimmer in Hotels oder Pensionen anmieten.

Damit derartige hohe Kosten nicht anfallen, haben einige Gemeinden damit begonnen, entweder Wohnungen/Häuser zu bauen/bauen zu lassen oder leerstehende Wohnungen/Häuser anzumieten und an die Flüchtlinge weiter zu vermieten. Das finanzielle Risiko ist begrenzt, weil die Jobcenter im Rahmen der zu gewährenden Sozialleistungen verpflichtet sind, die (angemessenen) Kosten der Unterbringung zu bezahlen. Die Stadt Weißenburg hat sogenannte „Verfügungswohnungen“ für solche Fälle zur Verfügung. Sie hält sich jedoch bedeckt und kommuniziert es nicht offen nach außen. Also stellen Sie einfach einen Antrag auf Zuteilung so einer Wohnung. Die Antwort leiten Sie bitte an das Organisationsteam von „Weißenburg hilft“ weiter. Siehe dazu auch den Punkt „O – Organisationsteam“ im ABC-Leitfaden.

Der größere Teil der Städte und Gemeinden hat aber noch gar nicht erkannt, welches erhebliche (auch finanzielle) Problem da auf sie zukommt. Man geht wohl davon aus, die weitere Unterbringung der anerkannten Flüchtlinge sei Sache des Landkreises bzw. der Bezirksregierung. Dies wird sich ändern, wenn erst viele anerkannte Flüchtlinge in den Rathäusern der Gemeinden stehen und um Obdach bitten.

Viele Gemeinden sind ebenfalls der Auffassung, die Wohnungssuche sei Sache der ehrenamtlichen Helfer/innen bzw. der Asylsozialberatung. Diese sind auch sehr engagiert bei der Wohnungssuche, die Unterbringung Obdachloser ist aber nicht ihre Aufgabe, sondern fällt in die Zuständigkeit der Kommune.
Den anerkannten Flüchtlingen ohne Auszugsalternative raten wir zu folgender Vorgehensweise:

1. Nach Erhalt der Auszugsaufforderung durch das Landratsamt sollte sich der anerkannte Flüchtling sofort zur Stadtverwaltung begeben, mitteilen, dass er obdachlos geworden ist und eine Unterbringung beantragen.

2. Bei Nichtannahme oder Ablehnung dieses Antrags kann ein gerichtlicher Antrag auf eine einstweilige Anordnung beim Verwaltungsgericht gestellt werden.

Zwecks Beratung und Vertretung von „obdachlosen“ Flüchtlinge, deren Antrag auf Unterbringung durch die Stadtverwaltung abgelehnt wurde, raten wir den Gang zu einer Anwaltskanzlei. Die Stadtverwaltung sollte bedenken, dass mit den Gerichts- und Verfahrenskosten weitere erhebliche Kosten auf sie zukommen können.

Leistungen bei Einzug: Bei Bezug einer eigenen Wohnung kann beim Jobcenter eine Erstausstattung der Wohnung beantragt werden. Kautionen/Genossenschaftsanteile werden als zinsloses Darlehen gewährt und grundsätzlich direkt an den Vermieter überwiesen. Die Höhe der Tilgungsrate liegt bei 10 Prozent des Regelsatzes. Maklergebühren werden nicht übernommen. Bei Bedarf kann außerdem auch eine Babyerstausstattung beantragt werden.

Die haupt- und ehrenamtlichen Helfer/innen vor Ort sollten bedenken: Ihr Engagement bei der Wohnungssuche für Flüchtlinge ist ehrenwert und verdient großen Respekt – aber weisen Sie Ihre Kommune darauf hin, dass es sich bei der Unterbringung anerkannter Flüchtlinge, die selbst auf dem privaten Wohnungsmarkt keine Wohnung finden, um eine kommunale Aufgabe handelt, die nicht einfach nur auf Ehrenamtliche abgewälzt werden kann.

Wir möchten Sie zum hartnäckigen Streiten für Flüchtlinge ermutigen. Das Streiten und Kämpfen auf der Seite der Schwächeren erfordert Rückgrat und Beharrlichkeit. Wir müssen uns alle oft mit unserer eigenen Angst, Mutlosigkeit und unserer Autoritätsgläubigkeit auseinandersetzen. Geben Sie nicht auf, denn Beharrlichkeit lohnt sich!

Weitere Fragen zu diesem Thema sowie auch Wohnungsangebote bitte per E-Mail an wohnung@weissenburg-hilft.de oder telefonisch über die Rufnummer 0162-5388535.