Ähnliche Einträge
Nach Anerkennung als Flüchtling greift nicht mehr das Asylbewerber/innenleistungsgesetz. Somit ist nicht mehr das Sozialamt für Geldleistungen und Miete zuständig, sondern das Jobcenter. Das Landratsamt teilt deshalb dem Jobcenter, im Zuge der Aufenthaltserteilung und Reiseausweiserstellung, die Daten der entsprechenden Leute mit, die dann von Sozialhilfe in Arbeitslosengeld II überwechseln. Jede/r, der die Aufenthaltsbewilligung erhält, bekommt dazu einen Brief zugeschickt, den sogenannten „Einstellungsbescheid“. Das ist die Mitteilung darüber, bis wann das Sozialamt die Zahlungen einstellen wird (immer incl. des Monats, in dem die Papiere ausgestellt werden). Erst nach Erhalt dieses Schreibens ist es sinnvoll, mit den Leuten zum Jobcenter zu gehen. Dem werden die entsprechenden Daten, zeitgleich mit der Übersendung des Einstellungsbescheides, übermittelt. Beim Jobcenter muss persönlich ein Antrag auf Arbeitslosengeld II gestellt werden. Anerkannte Flüchtlinge haben damit die gleichen Rechte und Pflichten wie auch alle anderen Arbeitslosengeld II – Empfänger/innen.
Zur Antragstellung sind folgende Unterlagen mitzubringen: Anerkennung als Flüchtling, Ausweis/ausweiskräftiges Dokument/Pass (siehe dazu auch den Punkte „P – Passbeschaffung“ in diesem ABC-Leitfaden), Mietvertrag (soweit vorhanden), Kontoauszüge der letzten sechs Monate von allen Konten (soweit vorhanden), Kranken-,Pflege- und Rentenversicherungsunterlagen (soweit vorhanden).
Die Erstantragsteller/innen kontaktieren zunächst den Empfang des Jobcenters. Nach Ausrufung werden durch eine/n zuständige/n Mitarbeiter/in die Grunddaten für die Leistungssachbearbeitung aufgenommen und ein/e zuständige/r Leistungssachbearbeiter/in benannt. Wenn das persönliche Gespräch in der Leistungsabteilung nicht sofort stattfinden kann, wird ein Termin vereinbart, um die AntragsteIlung vorab zu prüfen und, soweit erforderlich, komplettiert, sprich die Vollständigkeit der Antragsformulare als auch die Anforderung dringend notwendiger/fehlender Unterlagen festgestellt. Über die Anforderung fehlender Unterlagen wird dem/der Antragsteller/in ein Mitwirkungsschreiben ausgehändigt.
Nach der Antragstellung in der Leistungsabteilung folgt ein Erstgespräch bei der Arbeitsvermittlung. Hier wird die Teilnahme an einem Integrationskurs besprochen und diesbezüglich eine Eingliederungsvereinbarung abgeschlossen. Siehe dazu auch den Punkt „I – Integrationskurs“ sowie den Punkt „Arbeits- und Beschäftigungsmöglichkeiten“ im ABC-Leitfaden.
Die/Der Antragstellende wird vom Jobcenter auch aufgefordert werden, sich bei einer Krankenkasse seiner Wahl anzumelden. Die Kosten für die Krankenversicherung werden vom Jobcenter übernommen. Siehe dazu auch den Punkt „K – Krankenkasse“ im ABC-Leitfaden.
Ist noch kein Bankkonto vorhanden, so muss dies möglichst bald nach Anerkennung eröffnet werden. Ansonsten kann das Jobcenter das Arbeitslosengeld II nicht direkt anweisen. Siehe dazu auch den Punkt „B – Bankkonto“ sowie „G – Geldleistungen“ im ABC-Leitfaden.
Um die Kostenübernahme für die aktuelle Unterbringung braucht man sich nicht zu kümmern. Das Jobcenter bekommt den entsprechenden Bescheid vom Sozialamt, der dazu führt, dass das Jobcenter die jeweiligen Zahlungen für die Unterkunft übernimmt. Siehe dazu auch den Punkt „W – Wohnung“ im ABC-Leitfaden.
Anerkannte Flüchtlinge unterliegen keiner Residenzpflicht mehr. Siehe dazu auch den Punkt Residenzpflicht im ABC-Leitfaden.
Auch als Kunde des Jobcenters kann man sich von der Rundfunkgebühr befreien lassen. Siehe dazu auch den Punkt „R – Rundfunkgebühr“ im ABC-Leitfaden.
Der Bewilligungsbescheid vom Jobcenter läuft in der Regel nach 6 Monaten aus. Der Folgeantrag kann leider erst vier Wochen vor Ablauf der Frist gestellt werden. Bitte weisen Sie die Flüchtlinge, gemäß dem Hartz IV – Leistungsbescheid, darauf hin. Unterstützen Sie die Flüchtlinge bei der Folgeantragstellung.