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Passbeschaffung

In einem laufenden Asylverfahren, also noch ohne Interview oder mit Interview ohne Antwort, darf man auf keinen Fall zur Botschaft oder zu einem Konsulat des Heimatlandes gehen und einen Pass beantragen. Siehe auch den Punkt „A – Asylverfahren“ in diesem ABC-Leitfaden. Wenn man dies trotzdem machen würde, bedeutet dies, dass man von diesem Staat nicht verfolgt wird und keinen Schutz mehr braucht. Damit wäre das Asylverfahren gelaufen. Der Ablehnungsbescheid wäre sicher. Siehe auch den Punkt „A – Ablehnungsbescheid“ in diesem ABC-Leitfaden.

Gleichzeitig ist man jedoch auch verpflichtet, sich um die Klärung der Identität zu kümmern. Wenn Verwandte da wären, könnten sie vielleicht eine Geburtsurkunde oder ähnliches aus dem Heimatland schicken. Ohne Verwandte oder Freunde im Heimatland bzw. da, wo die Strukturen zerstört sind, gibt es diese Möglichkeit nicht.

Bei einem negativem Ablehnungsbescheid mit Einspruch oder bei Duldung wegen Ausbildung muss man einen Pass beantragen und darf dazu auch die Vertretung des Heimatlandes betreten. Die Zusammenfassung eines Rechtsanwalts zur Thematik Passbeschaffung findet sich auf der nachfolgenden Internetseite: https://helferkreis-pliening.de/lib/exe/fetch.php/caritas-hb-0/docs/6.4_dok_passbeschaffung-asyl-arbeit-heinhold-2016-12-22.pdf.