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Ablehnungsbescheid

Am Ende eines Asylverfahrens kann auch eine Ablehnung stehen. Siehe dazu auch den Punkt „A – Asylverfahren“ in diesem ABC-Leitfaden. Gegen den Ablehnungsbescheid kann jedoch fristgerecht Klage eingereicht werden. Oft genug kommen die Ablehnungsbescheide jedoch nicht bei den Asylantragsteller/innen an. Der Schreck ist dann meistens sehr groß, wenn man die Aufforderung vom Landkreis bekommt, doch bitte innerhalb einer bestimmten Frist auszureisen, weil man keine Klage gegen den Bescheid eingelegt hat. In so einem Fall, Ruhe bewahren und nicht in Panik verfallen. Die Ablehungsbescheide müssen gegen Annahmeunterschrift verschickt werden. Ein Rechtsanwalt kann Akteneinsicht verlangen und dadurch auch nachweisen, dass die/der Antragsteller/in den Bescheid nie bekommen hat. Außerdem einen „Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ stellen. Das Asylverfahren wird dann wieder eingesetzt und man hat die übliche 2- Wochen – Frist zur Klageeinreichung durch den Anwalt.

Den Asylbewerber/innen ist generell zu empfehlen, von Beginn des Asylverfahrens an, eine anwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen. Siehe dazu auch den Punkte „R – Rechtsanwalt / Rechtsbeistand“ und „R – Rechtshilfefond“ in diesem ABC-Leitfaden.

Wir empfehlen, in Fällen bei denen ein Ablehnungsbescheid eingegangen ist und der Schutzsuchende entschieden hat fristgerecht einen Anwalt einzuschalten, nicht vorab persönlich beim Verwaltungsgericht Klage zu erheben! Dieser Schritt ist nämlich ebenfalls möglich. Siehe dazu auch den Punkte „K – Klageantrag“ in diesem ABC-Leitfaden.

Die Klageanträge sind vom Anwalt schnell an das Verwaltungsgericht gefaxt. Ein Termin beim Anwalt reicht theoretisch sogar am letzten Tag der Klagefrist. Die Ehrenamtlichen müssen hier keine Panik haben und Tage vor Fristablauf schon mal persönlich mit den Betroffenen zum Verwaltungsgericht gehen.

Problem hieran ist nämlich folgendes: Das Verwaltungsgericht protokolliert immer die kompletten Anträge (auch mit Asylberechtigung etc.). Es ist aber besser, nur das zu beantragen, was im Einzelfall tatsächlich erfolgversprechend ist (Asyl fast nie, Flüchtlingsschutz evtl., subsidiärer Schutz oder nur Abschiebungsverbote). Beantragt man alles, so teilunterliegt man, bzw. muss dann ein Teil der Klageanträge wieder vom Anwalt zurück genommen werden. In diesem Fall werden der Beklagten bei Obsiegen aber dann in der Regel oft nicht die vollen Kosten auferlegt, für den Teil, den man unterliegt bzw. den man zurück genommen hat, trägt der Mandant die Kosten! Wenn man also einen Anwalt nimmt  – und die Klagefrist sicher anhand des gelben Kuverts eruiert werden kann – bitte diesen machen lassen!

Falls auch die Klage gegen den Ablehnungsbescheid keinen Erfolg haben sollte, kann der Flüchtling einen Folgeantrag einreichen. Siehe dazu auch den Punkte „F – Folgeantrag“ in diesem ABC-Leitfaden.

Rückfragen können Sie gerne per E-Mail an alltag@weissenburg-hilft.de richten. Die Arbeitsgruppe „Alltagsbegleitung“ bietet nach Terminvereinbarungen mittlerweile auch Sprechstunden zum Asylverfahren an.

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