Home / Eintrag / Asylverfahren

Asylverfahren

Ähnliche Einträge

Wird ein Asylantrag in einem Erstaufnahmezentrum gestellt, wird dem Asylsuchenden eine „Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender“ (BüMA) ausgestellt. Danach prüft das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), ob nach den Dublin-Vereinbarungen Deutschland oder ein anderes EU-Mitgliedsland für die Durchführung eines Asylverfahrens zuständig ist. Siehe dazu auch den Punkt „D – Dublin-Verfahren“ in diesem ABC-Leitfaden.

Falls Deutschland für das Asylverfahren zuständig ist, erfolgt eine Anhörung durch das Bundesamt, um die Gründe für das Asylbegehren zu prüfen. Siehe dazu auch den Punkt „A – Anhörung“ im ABC-Leitfaden. Davor oder danach werden die Flüchtlinge nach einem festgelegten Schlüssel auf die Städte und Landkreise verteilt. Die Unterbringung erfolgt in Sammellagern, sogenannten „Gemeinschaftsunterkünften“, meist von den Landkreisen angemieteten dezentralen Unterkünften oder in von Kommunen bereitgestelltem Wohnraum. Hier unterliegen die Asylsuchenden der so genannten Residenzpflicht, das heißt, die Flüchtlinge sind in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt. Siehe dazu auch den Punkt „R – Residenzpflicht“ in diesem ABC-Leitfaden.

Innerhalb weniger Wochen nach Einzug der Asylsuchenden in eine Unterkunft sollte den Asylsuchenden von der Ausländerbehörde im Landratsamt eine Aufenthaltsgestattung ausgestellt werden. Hier sollte man nachfragen, um die Ausstellung zu beschleunigen.

Drei Monate nach Ausstellung der „Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender“ (BüMA) haben Asylsuchende die Möglichkeit einer Arbeitsaufnahme. Siehe dazu auch den Punkt „A – Arbeits- und Beschäftigungsmöglichkeiten“ in diesem ABC-Leitfaden.

Die Dauer eines Asylerstverfahrens variiert stark und kann mehrere Wochen oder auch Monate dauern. In vielen Fällen dauert das gesamte Verfahren aber mehrere Jahre. Wird das Asylgesuch abgelehnt, besteht die Möglichkeit, Rechtsmittel dagegen einzulegen. Siehe dazu auch den Punkt „R – Rechtshilfefond“ in diesem ABC-Leitfaden. Nach rechtskräftiger Ablehnung des Asylgesuchs sind die Menschen ausreisepflichtig. Einige können aber aufgrund von Abschiebehindernissen (zum Beispiel aus gesundheitlichen Gründen) nicht abgeschoben werden oder bleiben mit einer sogenannten „Duldung“ in Deutschland. Zu den möglichen Aufenthaltstiteln siehe auch den Punkt „A – Aufenthaltsstatus“ in diesem ABC-Leitfaden.

Gegen einen Ablehnungsbescheid kann Klage eingereicht werden. Siehe dazu auch den Punkt „A – Ablehnungsbescheid“ in diesem ABC-Leitfaden. Wird auch die Klage abgelehnt kann ein Folgeantrag eingereicht werden.  Siehe dazu auch den Punkt „F – Folgeantrag“ in diesem ABC-Leitfaden. Den Asylbewerber/innen und Flüchtlingen ist dringend zu empfehlen, von Beginn an eine anwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen. Siehe dazu auch den Punkt „R – Rechtsanwalt / Rechtsbeistand“ in diesem ABC-Leitfaden.

Für Helfer/innen besteht die Möglichkeit, sich an die Initiative ArrivalAid in München zu wenden. Diese organisiert die Ausbildung und Fortbildung von Ehrenamtlichen, die Flüchtlinge auf den Anhörungstermin beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) vorbereiten und sie zu diesem begleiten. Daneben unterstützen sie beim beschleunigten Verfahren und klären Helfer/innen(kreise) über das Anhörungsverfahren auf. Mehr Infos hier: http://www.arrivalaid.org/.

Bei Fragen von Flüchtlingen zum Asylverfahren verweisen Sie diese bitte auf eine Informationsseite von „Informationsverbund Asyl & Migration“. In den verschiedensten Landessprachen wird dort das Asylverfahren einigermaßen ausführlich erklärt. Zu finden hier: http://www.asyl.net/index.php?id=337.

Die Flüchtlinge haben jederzeit die Möglichkeit sich über Vertrauenspersonen über den Stand des Asylverfahrens beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) informieren zu lassen. Eine Vollmacht für die Erteilung von Auskünften im Asylverfahren finden Sie hier: https://www.weissenburg-hilft.de/wp-content/uploads/2016/03/Vollmacht-fuer-die-Erteilung-von-Auskuenften.pdf. Siehe auch den Punkt „S – Schweigepflicht“ in diesem ABC-Leitfaden.

Bei Anerkennung als Flüchtling greift nicht mehr das Asylbewerber/innenleistungsgesetz. Siehe dazu auch die Punkte „A – Anerkennung“, „G – Geldleistungen“ und „S – Sozialleistungen“ in diesem ABC-Leitfaden.