Die Dublin-Abkommen beruhen auf der Annahme, dass in den Mitgliedsstaaten der EU annähernd gleiche rechtliche und soziale Verhältnisse herrschen. Ist ein anderes EU-Land zuständig, versuchen die deutschen Behörden, den Flüchtling in dieses Land abzuschieben („Dublinfälle“).
Die Fristen dafür fangen erst an zu laufen, wenn der Flüchtling Asyl beantragt hat. Danach hat die Bundesrepublik Deutschland drei Monate Zeit, beim entsprechenden Mitgliedsstaat bzgl. eines Übernahmeersuchens/Wiederaufnahmeersuchens anzufragen. Bei einem Eurodac-Treffer, sprich einem Treffer in der europäische Datenbank zur Speicherung von Fingerabdrücken, sind es nur zwei Monate. Danach hat das angefragte Land zwei Monate Zeit für eine Antwort. Keine Antwort heißt, Zustimmung! Kommt also eine Zustimmung oder verstreichen die zwei Monate hat das BAMF und in Amtshilfe die Ausländerbehörde sechs Monate Zeit, eine Person in einen anderen EU-Mitgliedstaat abzuschieben. Siehe dazu auch den Punkt „A – Abschiebung“ in diesem ABC-Leitfaden.
Liegt bei einem Asylantrag ein Dublin-Fall vor, kann dabei mit einem schlichten Laissez-Passer (Reisepapier) in ein anderes Dublin-Verfahren-Land abgeschoben werden. Die Flüchtlinge erhalten einen Dublin-Bescheid gegen den sie jedoch Rechtsmittel einlegen können. Siehe dazu auch den Punkt „R – Rechtshilfefond“ in diesem ABC-Leitfaden.
Geflüchteten, die in einem anderen Dublin-Staat ihre Fingerabdrücke (Eurodac) abgegeben haben, empfehlen wir grundsätzlich eine anwaltliche Beratung. Detailinformationen, bzgl. des Umgangs mit Dublinfällen, entnehmen Sie bitte einer Broschüre von Pro Asyl. Siehe hier: https://www.wir-treten-ein.de/wp-content/uploads/2015/01/15_01_21_BHP_PA_Ratgeber_A6.pdf.
Konnte die Abschiebung nicht durchgeführt werden, geht die Zuständigkeit für das Verfahren an die Bundesrepublik Deutschland über. Siehe dazu auch den Punkt „A – Asylverfahren“ in diesem ABC-Leitfaden. Taucht die/der Antragsteller/in unter oder befindet sie/er sich in Strafhaft, können sich die Fristen verlängern.