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Residenzpflicht

Die Residenzpflicht ist eine gesetzliche Regelung, die Flüchtlinge massiv in ihrer Bewegungsfreiheit einschränkt. Sie hat in Deutschland ihre Wurzeln im Dritten Reich, wurde im Apartheids-Südafrika vollzogen und ist europaweit nahezu einmalig. Wer der Residenzpflicht unterliegt, darf den jeweiligen Regierungsbezirk (einschließlich der angrenzenden Landkreise) nicht verlassen.

Seit dem 1. Januar 2015 ist die Residenzpflicht für Asylbewerber und Geduldete grundsätzlich auf drei Monate begrenzt; nur für diejenigen Asylbewerber/innen und Geduldete, deren Lebensunterhalt nicht gesichert ist, wird der Wohnsitz durch Auflagen eingeschränkt. Näheres bitte bei der Ausländerbehörde erfragen.

Anerkannte Flüchtlinge haben keine Residenzpflicht. Sie dürfen sich in ganz Deutschland einen Job sowie auch eine Wohnung suchen. Wenn sie Leistungen vom Jobcenter beziehen, dürfen sie sogar mit Genehmigung vom Jobcenter ins Ausland reisen.