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Ausbildung

Nach einem Schulabschluss dürfen Jugendliche eigentlich auch ohne sicheren Aufenthaltsstatus eine Ausbildung beginnen. Siehe auch hier: https://www.weissenburg-hilft.de/wp-content/uploads/2017/01/Schreiben-StMI.pdf. Vor Abschluss der Ausbildung erfolgen deshalb auch meist keine aufenthaltsbeendende Maßnahmen. Bei erfolgreichem Abschluss der Ausbildung und einem entsprechenden Arbeitsplatz wird in der Regel sogar eine Aufenthaltserlaubnis erteilt.

Auf eine Duldung für die Ausbildung besteht dementsprechend mittlerweile ein Rechtsanspruch – der jedoch durch unbestimmte Rechtsbegriffe und Einschränkungen im Aufenthaltsgesetz § 60a Abs. 2 Satz 4ff in vielen Fällen schon wieder kaputt gemacht oder von den Ausländerbehörden schlicht ignoriert wird. Siehe auch hier: https://dejure.org/gesetze/AufenthG/60a.html.

Trotzdem sollten wir versuchen auch bspw. für Jugendliche aus so genannten „Sicheren Herkunftsländern“ einen Ausbildungsplatz zu finden. Für diese kann eine Ausbildung womöglich der letzte verbliebene Schutz vor einer Internierung sowie Abschiebung sein. Siehe auch den Punkt „S – Sichere Herkunftsländer“ in diesem ABC-Leitfaden. Eine grafische Darstellung über den Weg zu Ausbildungsduldung findet sich hier: https://www.weissenburg-hilft.de/wp-content/uploads/2017/01/ausbildungsduldung.pdf.

Die Ausbildung muss durch das Landratsamt genehmigt werden. Bei einer Ablehnung muss in der Begründung jedoch ersichtlich sein, dass sie ein Ermessen laut der sechs Kriterien, die vorgegeben sind, ausüben muss. Man kann kein Kriterium rausnehmen und zur Bedingung machen, wie z.B. geklärte Identität oder hohe Bleibewahrscheinlichkeit. Sollte der Antrag nicht genehmigt werden, kontaktieren Sie bitte die Arbeitsgruppe „Alltagsbegleitung“ per E-Mail an alltag@weissenburg-hilft.de. Wir können dann gemeinsam den Weg einer Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht prüfen.

Ausländerbehörden weisen mittlerweile auch auf die angebliche Möglichkeit hin, mit einem „Visum zur Ausbildung“ in Deutschland einzureisen. Dies setzt jedoch voraus, dass die/der Flüchtling ins Herkunftsland ausreisen und dort mit vorzulegendem Ausbildungsvertrag ein Visum beantragen muss. Die Wahrscheinlichkeit einer Ablehnung eines entsprechenden Antrags ist jedoch sehr hoch, weil bei einer Ausbildung der Lebensunterhalt nicht gesichert ist. Die Entscheidungen dazu treffen die deutschen Botschaften im betreffenden Land. Ein Einfluss darauf ist nicht möglich. Wir raten daher bei dieser Möglichkeit zur großer Vorsicht.

Eine tabellarische Zusammenstellung bzgl. dem Zugang zur Ausbildungsförderung für Asylsuchende (August 2016) finden Sie hier: http://www.einwanderer.net/fileadmin/downloads/tabellen_und_uebersichten/ausbildungsfoerderung.pdf. Eine Zusammenstellung zu den Zugängen und Leistungsansprüchen für Flüchtlinge finden Sie unter dem Punkt „A – Arbeits- und Beschäftigungsmöglichkeiten“ in diesem ABC-Leitfaden.

Wenn Flüchtlinge ihren beruflichen Abschluss anerkennen lassen wollen, bitte mit der Anerkennungsberatung in Nürnberg in Kontakt treten. Mehr Infos siehe hier: http://www.talenteportal-bayern.de/service/anerkennungsberatung.html.

Jugendliche bis 25 Jahren, die allgemein- oder berufsbildende Schulen besuchen und Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten, können einen Antrag im Bildungs- und Teilhabepaket stellen. Siehe auch den Punkt „B – Bildungs- und Teilhabepaket“ in diesem ABC-Leitfaden.

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