Home / Eintrag / Aufenthaltsstatus

Aufenthaltsstatus

Ähnliche Einträge

Asylbewerber/innen: Wollen Menschen auf der Flucht in Deutschland einen Asylantrag stellen, werden sie zunächst in eine Landeserstaufnahmeeinrichtung gebracht und gelten als Asylbewerber/in. Der Antrag muss beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) gestellt werden und wird dort entschieden. Das Bundesamt unterhält Büros in den Erstaufnahmeeinrichtungen. Bis zum Abschluss des Asylverfahrens sind sie Asylbewerber.

Kontingentflüchtlinge: Unabhängig von einem Asylverfahren entscheidet die Regierung in besonderen Fällen, Kontingente von Flüchtlingen aufzunehmen. Zurzeit gibt es ein Kontingent für Flüchtlinge aus Syrien. Sie unterliegen nicht den Beschränkungen von Asylsuchenden im Verfahren, sondern erhalten ein Aufenthaltsrecht.

Flüchtlinge mit Duldung: Einige Flüchtlinge können aufgrund von Abschiebehindernissen (zum Beispiel aus gesundheitlichen Gründen) nicht abgeschoben werden und bleiben mit einer sogenannten „Duldung“ in Deutschland. Für Personen mit Duldung, die einen Pass abgegeben haben, bedeutet das, dass es eine akute Gefahr einer Abschiebung gibt. Siehe dazu auch den Punkt „A – Abschiebung“ in diesem ABC-Leitfaden. Auch das Ausstellen einer Grenzübertrittsbescheinigung ist ein Zeichen, dass die Ausländerbehörde Druck ausüben möchte, damit wird Flüchtlingen die letzte Chance gegeben, freiwillig auszureisen. Man sollte in solchen Fällen anwaltlichen Rat einholen, in vielen Fällen wird es jedoch vermutlich rechtlich keine Optionen mehr geben. Für Personen mit Duldung, die keinen Pass abgegeben haben, ist die Gefahr der Abschiebung erst einmal nicht ganz so groß. Ein gültiges Reisedokument ist Voraussetzung für eine Abschiebung. Hier wird, je nach Ausländerbehörde, ggf. Druck ausgeübt werden, damit man bei Botschaften/Konsulaten einen Pass beantragt. Siehe dazu auch den Punkte „P – Passbeschaffung“ in diesem ABC-Leitfaden.

Asylberechtigte und anerkannte Flüchtlinge: Bei einem positiven Ausgang des Asylverfahrens ist die/der Asylbewerber/in dann Asylberechtigte/r oder anerkannter Flüchtling und genießt den Schutz nach internationalen Bestimmungen, wie der Genfer Flüchtlingskonvention, oder nach nationalen Rechtsvorschriften.

Subsidiär Schutzberechtigte (subsidiärer Schutz): Subsidiären Schutz erhalten Personen, deren Asylantrag zwar mangels Verfolgung abgewiesen wurde, aber deren Leben oder Unversehrtheit im Herkunftsstaat bedroht wird. Sie sind daher keine Asylberechtigten, erhalten aber einen befristeten Schutz vor Abschiebung. Der Status der subsidiär Schutzberechtigten/des subsidiär Schutzberechtigten kann (unter Umständen auch mehrmals) verlängert werden, wenn bei Ablauf der Befristung die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen. Bei der erstmaligen Erteilung wird der subsidiäre Schutz für ein Jahr erteilt, bei der Verlängerung für zwei Jahre. Unter bestimmten Umständen kann der Status aberkannt werden (z.B. wegen eines Verbrechens).

Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge: Jugendliche unter 18 Jahren, die ohne Familienangehörige nach Deutschland kommen, sind sogenannte unbegleitete minderjährige Flüchtlinge. Sie können wie Erwachsene einen Asylantrag stellen, unterliegen aber den Bestimmungen der Jugendhilfe und erhalten einen gesetzlichen Vormund. Siehe auch den Punkt „V – Vormundschaft“ in diesem ABC-Leitfaden.

Achten Sie auf die Gültigkeitsfristen der jeweiligen Aufenthaltstitel. Falls sich die Behörden nicht rechtzeitig melden, sollten sich die Flüchtlinge zwei bis drei Wochen vor Ablauf der Gültigkeitsfrist an die zuletzt ausstellende Behörde wenden und um eine Verlängerung bzw. sich um einen neuen Aufenthaltstitel bemühen. Ansonsten drohen unnötige Probleme sowie Aufregung in einer polizeilichen Kontrolle. Siehe auch den Punkt „A – Ausweispflicht“ in diesem ABC-Leitfaden.