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Integrationskurs

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Gleichzeitig mit dem Anerkennungsbescheid (Aufenthaltserteilung), befristet auf ein oder drei Jahre, erhalten die Flüchtlinge direkt vom Landratsamt Weißenburg-Gunzenhausen einen Berechtigungsschein für einen verpflichtenden Integrationskurs (Deutsch/600 Stunden und Sozialkunde/60 Stunden). Er muss innerhalb eines halben Jahres nach Ausstellung angetreten werden. Die Anmeldungen zum Integrationskurs übernimmt bei uns die Asylsozialarbeit. Siehe dazu auch den Punkt „A – Asylsozialarbeit“ in diesem ABC-Leitfaden.

Bei Fragen, seitens der Flüchtlinge zum Integrationskurs, verweisen Sie auf nachfolgende mehrsprachige Seite: http://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Downloads/Infothek/Integrationskurse/Kursteilnehmer/Merkblaetter/630-036_merkblatt-auslaenderbehoerde.html?nn=1368306.

Wenn man sich weigert am Integrationskurs teilzunehmen, kann der Aufenthaltsstatus aberkannt werden. Liegt zum Beispiel ein Fall vor, dass eine Mutter oder ein Vater sein/e Kind/er nicht alleine lassen kann, muss ein entsprechender Antrag auf Verschiebung gestellt werden, es sei denn, es gibt Abend- oder Wochenendkurse, an denen sie/er teilnehmen könnte, weil die/der Partner/in oder eine anderweitige Kinderbetreuung die Aufsichtspflicht übernehmen kann. Auch Flüchtlingen kann das Jobcenter bei Nichtteilnahme an Maßnahmen die Leistungen kürzen/streichen.

Anregungen, Beschwerden und Kritik über den Träger der Integrationskurse können an den Regionalkoordinator des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge gerichtet werden. Schreiben Sie dazu eine E-Mail an detlef.duschek@bamf.bund.de.

Auf der nachfolgenden Seite vom Landratsamt Weißenburg-Gunzenhausen findet man die Termine der anstehenden Integrationskurse als PDF-Datei zum Herunterladen: http://www.landkreis-wug.de/personenstands-und-auslaenderwesen/auslaenderrecht/integration-von-auslaendern/.

Bei Fragen zu Alphabetisierungskursen siehe auch den Punkt „A – Alphabetisierungskurs“ im ABC-Leitfaden.

Flüchtlinge, die aus Herkunftsländern mit einer Schutzquote von über 50 Prozent kommen, haben eine gute Bleibeperspektive. Derzeit (Stand: August 2016) trifft dies auf die Herkunftsländer Eritrea, Irak, Iran, Somalia und Syrien zu. Welche Herkunftsländer das Kriterium Schutzquote (>/= 50 %) erfüllen, wird jährlich festgelegt. Der Antrag auf Zulassung zu einem Integrationskurs muss beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Referat 325, 90343 Nürnberg eingereicht werden. Die Zulassung zu einem Integrationskurs ist drei Monate gültig. Innerhalb dieser Zeit kann sich der Flüchtling zu einem Integrationskurs bei einem Integrationskursträger anmelden. Die Fahrtkosten werden erstattet. Hierfür muss ein formloser Antrag an BAMF Regionalstelle Zirndorf, c/o Detlef Duschek, Rothenburger Str. 29, 90513 Zirndorf geschickt werden. Das Antragsformular für den Integrationskurs findet sich hier: http://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Downloads/Infothek/Integrationskurse/Kursteilnehmer/AntraegeAlle/630-120_antrag-zulassung-integrationskurs-ausl_pdf.pdf;jsessionid=78F5D1C59CD29B0BE68DDD744166859A.1_cid359?__blob=publicationFile.

Vorsicht: Wenn sich ein Flüchtling mit laufendem Asylverfahren für einen Integrationskurs anmelden will, führt das automatisch zur Zustimmung zur Teilnahme zu einer EURODAC-Abfrage durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Gibt es einen Treffer, wird die Teilnahme verweigert. Allein die Anmeldung zu einem Sprachkurs kann also zur Ermittlung Dublin III – relevanter Sachverhalte für eine spätere formale Asylantragserfassung führen. Die Anmeldung kann also im Falle eines EURODAC Treffers auch zu einer beschleunigten, weil vorgezogenen Registrierung des Antrags führen. Die Rechtmäßigkeit der Vermischung von Spracherwerb und Asylverfahren ist äußerst fragwürdig, aber Realität.

Weitere Fragen bitte per E-Mail an sprachen@weissenburg-hilft.de.