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Familiennachzug

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Auf einen Familiennachzug besteht grundsätzlich ein Rechtsanspruch, wenn die Ehe schon im Herkunftsland geschlossen wurde und nachgewiesen werden kann, dass es sich um eigene Kinder handelt. Auch minderjährige Flüchtlinge haben das Recht, die Eltern nachzuholen.

Die „Familienzusammenführung“ muss von dem in Deutschland lebenden Flüchtling innerhalb von drei Monaten nach der rechtskräftigen Anerkennung beantragt werden. Dazu muss eine „fristwahrende Anzeige“ gestellt werden. Die sonst geforderte Sicherung des Lebensunterhalts und der Nachweis ausreichenden Wohnraums sind dann nicht erforderlich. Allerdings muss für die Kosten des Nachzugs (Visa, Flugtickets, etc.) der Flüchtling selbst aufkommen. Die Bundesverbände von Caritas und Diakonie können die Familienzusammenführung finanziell unterstützen.

Fallgruppe 1: Nachzug von Ehepartner und minderjährigen ledigen Kindern des in Deutschland Schutzberechtigten

Wer rechtzeitig eine sogenannte „fristwahrende Anzeige“ stellt, kann seine Familie nachziehen lassen, ohne über eigene finanzielle Mittel und ausreichenden Wohnraum zu verfügen. Zur Fristwahrung muss ein „Visumantrag“ gestellt oder eine „fristwahrende Anzeige“ abgegeben werden.

Fallgruppe 2: Nachzug von Eltern zu in Deutschland anerkannten, minderjährigen Schutzberechtigten

Der Nachzug von Eltern zu in Deutschland anerkannten, minderjährigen Schutzberechtigten ist NICHT von dem fristwahrenden Verfahren betroffen. Bitte reichen Sie die Anträge (wie auch Anträge von minderjährigen Geschwistern, die mit den Eltern zum minderjährigen Geschwisterkind nachziehen möchten) direkt bei den Auslandsvertretungen ein.

Für die Prüfung eines Visumantrags ist es unerlässlich, dass die Familie persönlich in der zuständigen deutschen Auslandsvertretung (Botschaft/Konsulat) vorspricht. Hierzu müssen die Antragsteller/innen bei der für sie zuständigen Auslandsvertretung einen Termin vereinbaren. Aufgrund der zahlreichen Antragstellungen kann es zu längeren Wartezeiten von bis zu einem halben Jahr für einen Termin kommen.

Für Antragsstellungstermine in der Türkei kann man über die Servicehotline von IDATA anrufen. Die Rufnummer für Anrufe aus dem Ausland lautet 0090 212 970 8493. Befindet man sich in der Türkei wählt man die Rufnummer 0850 460 8493. Terminvereinbarungen sind Montag bis Freitag von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr möglich. Pro Person kostet die Terminvereinbarung 5 Euro. Diese kann man entweder vor dem Anruf per Auslandsüberweisung bezahlen oder während des Anrufes per Kreditkarte. Man erhält zunächst allerdings lediglich eine Terminnummer. Circa 2 Monate vor dem Termin erhält man dann den genauen Termin per E-Mail zugeschickt.

Einen Termin in der Deutschen Botschaft in Beirut/Libanon kann online über die nachfolgende Seite gebucht werden: http://www.beirut.diplo.de/termine.

Die Familie muss beim Termin das ausgefüllte Visumantragsformular einreichen. Sie können den Familien beim Ausfüllen des Antrags behilflich sein, indem Sie den Antrag bereits hier ausfüllen und der Familie zusenden. Zum Termin sind der „Ausdruck der fristwahrenden Anzeige“, der „ausgefüllte und unterschriebene Visumantrag“, „Reisepass“ und „Nachweise (legalisierte Urkunden) über die Familienzusammengehörigkeit zum Schutzberechtigten in Deutschland“ erforderlich. Weitere Unterlagen können von der Visastelle angefordert werden. (Quelle: https://familyreunion-syria.diplo.de)

Antragsvorlagen zum Familiennachzug für syrische Schutzberechtigte in Deutschland findet man unter der Adresse: https://familyreunion-syria.diplo.de/webportal/index.html#start.

Möglicherweise wird eine Abstammungsuntersuchung im Rahmen der Familienzusammenführung von den Behörden verlangt. Die Kosten müssen von der/dem Antragsteller/in übernommen werden. Ein Angebot findet sich hier: https://www.weissenburg-hilft.de/wp-content/uploads/2017/02/Angebot_Familienzusammenf%C3%BChrung.pdf.